Warschauer Abkommen
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen - Warsaw Convention)
Vom 12. Oktober 1929 (RGBl 1933 II S. 1039)
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 28. September 1955 (BGBl. 1958
II S. 291)
Status: 04-04-1998
1. KAPITEL
Gegenstand - Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von
Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen
Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch
Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
(2) Als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens ist jede
Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der
Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung
oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der
Hohen Vertragschließenden Teile liegen oder, wenn diese Orte zwar im
Gebiet nur eines Hohen Vertragschließenden Teils liegen, aber eine Zwischenlandung
in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat
kein Hoher Vertragschließender Teil ist. Die Beförderung zwischen
zwei Orten innerhalb des Gebietes nur eines Hohen Vertragschließenden
Teils ohne eine solche Zwischenlandung gilt nicht als internationale Beförderung
im Sinne dieses Abkommens.
(3) Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern
auszuführen, so gilt sie bei der Anwendung dieses Abkommens als eine einzige
Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart
worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag
in der Form eines einzigen Vertrags oder einer Reihe von Verträgen geschlossen
worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale
Beförderung nicht dadurch, daß ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen
ausschließlich im Gebiet ein und desselben Staates zu erfüllen ist.
Artikel 2
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch
für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische
Person des öffentlichen Rechts ausführen.
(2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht
anzuwenden.
2. KAPITEL
Beförderungsscheine
1 . Abschnitt
Flugschein
Artikel 3
(1) Bei der Beförderung von Reisenden ist ein Flugschein auszustellen,
der enthält:
a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden
Teils liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen
Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) einen Hinweis darauf, daß die Beförderung der Reisenden im Fall
einer Reise, bei welcher der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt
in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen
kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von
Gepäck beschränkt.
(2) Der Flugschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, den Abschluß und
die Bedingungen des Beförderungsvertrags. Auf den Bestand und die Wirksamkeit
des Beförderungsvertrags ist es ohne Einfluß, wenn der Flugschein
fehlt, nicht ordnungsmäßig ist oder in Verlust gerät; auch
in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens.
Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das
Luftfahrzeug, ohne daß ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält
der oder enthält der Flugschein nicht den in Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen
Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften
des Artikels 22 berufen.
2. Abschnitt
Fluggepäckschein
Artikel 4
(1) Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck ist ein Fluggepäckschein
auszustellen. Wenn der Fluggepäckschein mit einem den Vorschriften des
Artikels 3 Abs. 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht
aufgenommen ist, muß er enthalten:
a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
b) falls Abgangs- und Bestimmungsortim Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden
Teils liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen
Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) einen Hinweis darauf, daß die Beförderung, falls der endgültige
Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland
liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
beschränkt.
(2) Der Fluggepäckschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, die
Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen des Beförderungsvertrags.
Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags ist es ohne
Einfluß, wenn der Fluggepäckschein fehlt, nicht ordnungsmäßig
ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag
den Vorschriften dieses Abkommens. Nimmt jedoch der Luftfrachtführer das
Reisegepäck in seine Obhut, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen,
oder fehlt im Fluggepäckschein, wenn er mit einem den Vorschriften des
Artikels 3 Abs. 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht
aufgenommen ist, der in Absatz 1 Buchstabe c geforderte Hinweis, so kann sich
der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Abs. 2
berufen.
3. Abschnitt
Luftfrachtbrief
Artikel 5
(1) Bei der Beförderung von Gütern kann der Luftfrachtführer
vom Absender die Ausstellung und Aushändigung eines Beförderungsscheins
(Luftfrachtbrief) und der Absender vom Luftfrachtführer die Annahme dieser
Urkunde verlangen.
(2) Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Frachtvertrags ist es ohne Einfluß,
wenn der Luftfrachtbrief fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsgemäß ist;
auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens,
jedoch unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9.
Artikel 6
(1) Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt
und mit dem Gute ausgehändigt.
(2) Das erste Stück trägt den Vermerk "für den Luftfrachtführer";
es wird vom Absender unterzeichnet. Das zweite Stück trägt den Vermerk "für
den Empfänger"; es wird vom Absender und vom Luftfrachtführer
unterzeichnet und begleitet das Gut. Das dritte Stück wird vom Luftfrachtführer
unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.
(3) Der Luftfrachtführer muß vor Verladung des Gutes in das Luftfahrzeug
unterzeichnen.
(4) Die Unterschrift des Luftfrachtführers kann durch einen Stempel ersetzt,
die des Absenders kann gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
(5) Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer
ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der
Luftfrachtführer als Beauftragter des Absenders gehandelt hat.
Artikel 7
Besteht die Sendung aus mehreren Frachtstücken, so kann der Luftfrachtführer
vom Absender die Ausstellung mehrerer Luftfrachtbriefe verlangen.
Artikel 8
Der Luftfrachtbrief muß enthalten:
a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden
Teils liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen
Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) einen Hinweis für den Absender, daß die Beförderung, wenn
der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen
Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung
von Gütern beschränkt.
Artikel 9
Wird ein Gut mit Zustimmung des Luftfrachtführers in das Luftfahrzeug
verladen, ohne daß ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält
der Luftfrachtbrief nicht den in Artikel 8 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis,
so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels
22 Abs. 2 berufen.
Artikel 10
(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über
das Gut, die er im Luftfrachtbrief abgibt.
(2) Er haftet dem Luftfrachtführer für jeden Schaden, den dieser
oder ein Dritter, dem der Luftfrachtführer verantwortlich ist, dadurch
erleidet, daß diese Angaben und Erklärungen unrichtig, ungenau oder
unvollständig sind.
Artikel 11
(1) Der Luftfrachtbrief erbringt Beweis für den Abschluß des Vertrags,
den Empfang des Gutes und die Beförderungsbedingungen; der Gegenbeweis
ist zulässig.
(2) Die Angaben des Luftfrachtbriefs über Gewicht, Maße und Verpackung
des Gutes sowie über die Anzahl der Frachtstücke gelten bis zum Beweis
des Gegenteils als richtig. Die Angaben über Menge, Raumgehalt und Zustand
des Gutes erbringen gegenüber dem Luftfrachtführer nur insoweit Beweis,
als dieser sie in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf
dem Frachtbrief vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich
auf den äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen.
Artikel 12
(1) Der Absender ist unter der Bedingung, daß er alle Verpflichtungen
aus dem Frachtvertrag erfüllt, berechtigt, über das Gut in der Weise
zu verfügen, daß er es am Abgangs- oder Bestimmungsflughafen sich
zurückgeben, unterwegs während einer Landung aufhalten, am Bestimmungsort
oder unterwegs an eine andere Person als den im Luftfrachtbrief bezeichneten
Empfänger abliefern oder nach dem Abgangsflughafen zurückbringen
läßt. Dieses Recht kann nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch
der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht geschädigt werden.
Der Absender ist zur Erstattung der durch die Ausführung der Verfügung
entstehenden Kosten verpflichtet.
(2) Ist die Ausführung der Weisungen des Absenders unmöglich, so
hat der Luftfrachtführer ihn unverzüglich zu verständigen.
(3) Entspricht der Luftfrachtführer den Weisungen des Absenders, ohne
die Vorlage des diesem übergebenen Stückes des Luftfrachtbriefs zu
verlangen, so haftet er unbeschadet seines Rückgriffs gegen den Absender
dem rechtmäßigen Besitzer des Luftfrachtbriefs für den hieraus
entstehenden Schaden.
(4) Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des
Empfängers gemäß Artikel 13 entsteht. Es lebt wieder auf, wenn
der Empfänger die Annahme des Luftfrachtbriefs oder des Gutes verweigert
oder wenn er nicht erreicht werden kann.
Artikel 13
(1) Außer in den Fällen des Artikels 12 ist der Empfänger nach
Ankunft des Gutes am Bestimmungsort berechtigt, vom Luftfrachtführer die
Aushändigung des Luftfrachtbriefs und die Ablieferung des Gutes gegen
Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der im Frachtbrief
angegebenen Beförderungsbedingungen zu verlangen.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung hat der Luftfrachtführer dem Empfänger
die Ankunft des Gutes unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ist der Verlust des Gutes vom Luftfrachtführer anerkannt, oder ist
das Gut nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Tage, an dem es hätte eintreffen
sollen, nicht eingetroffen, so kann der Empfänger die Rechte aus dem Frachtvertrag
gegen den Luftfrachtführer geltend machen.
Artikel 14
Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für
eigene oder fremde Rechnung handeln, die ihnen nach Artikel 12 und 13 zustehenden
Rechte im eigenen Namen geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus
dem Frachtvertrag erfüllen.
Artikel 15
(1) Die Beziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die
Beziehungen Dritter, deren Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren,
werden durch die Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.
(2) Jede von den Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung
muß auf dem Luftfrachtbrief vermerkt werden.
(3) Dieses Abkommen steht der Ausstellung eines begebbaren Luftfrachtbriefs
nicht entgegen.
Artikel 16
(1) Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die vor
Aushändigung des Gutes an den Empfänger zur Erfüllung der Zoll-,
Steuer- oder Polizeivorschriften erforderlich sind, und alle zu diesem Zweck
notwendigen Begleitpapiere dem Luftfrachtbrief beizugeben. Der Absender haftet
dem Luftfrachtführer für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der
Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Papiere
entstehen, es sei denn, daß dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten
ein Verschulden zur Last fällt.
(2) Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte
und Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
3. KAPITEL
Haftung des Luftfrachtführers
Artikel 17
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht,
daß ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich
geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde,
sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
Artikel 18
(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung,
Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern
entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während
der Luftbeförderung eingetreten ist.
(2) Der Ausdruck "Luftbeförderung" im Sinne des vorstehenden
Absatzes umfaßt den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck
oder die Güter sich auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder,
bei Landung außerhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Orte unter
der Obhut des Luftfrachtführers befinden.
(3) Der Zeitraum der Luftbeförderung umfaßt keine Beförderung
zu Lande, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens.
Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags
zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum
Beweise des Gegenteils vermutet, daß der Schaden durch ein während
der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden sei.
Artikel 19
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung
bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.
Artikel 20
(1) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist,
daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung
des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht
treffen konnten.
(2) (weggefallen)
Artikel 21
Beweist der Luftfrachtführer, daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten
den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat,
so kann das Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden,
daß der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
Artikel 22
(1) Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer
jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrage von 250000 Franken.
Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form
einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen
Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem
Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.
(2)
a) Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern
haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrage von 250 Franken für
das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der
Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert
und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der
Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrages Ersatz zu
leisten, sofern er nicht beweist, daß dieser höher ist als das tatsächliche
Interesse des Absenders an der Lieferung.
b) Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung eines
Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines
darin enthaltenen Gegenstandes kommt für die Feststellung, bis zu welchem
Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen
Stücke in Betracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung
oder die Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder
der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstandes den Wert anderer auf
demselben Fluggepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief aufgeführter
Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke für die Feststellung,
bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.
(3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der
Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 5000
Franken gegenüber jedem Reisenden beschränkt.
(4) Die in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern
das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen,
der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und
sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit entspricht. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung, wenn der zugesprochene Schadensersatz, ohne Berücksichtigung
der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, denjenigen
Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger
schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das
den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist
erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.
(5) Die in diesem Artikel angegebenen Frankenbeträge beziehen sich auf
eine Währungseinheit im Werte von 65½ Milligramm Gold von 900/1000
Feingehalt. Sie können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung
umgewandelt werden. Die Umwandlung dieser Beträge in andere Landeswährungen
als Goldwährungen erfolgt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach
dem Goldwert dieser Währungen im Zeitpunkt der Entscheidung.
Artikel 23
(1) Jede Bestimmung des Beförderungsvertrags, durch welche die Haftung
des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder die in diesem
Abkommen bestimmte Haftsumme herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit
hat nicht die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge; dieser bleibt den Vorschriften
dieses Abkommens unterworfen.
(2) Absatz ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Beförderungsvertrags über
Verluste oder Beschädigungen, die aus der Eigenart der beförderten
Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.
Artikel 24
(1) In den Fällen der Artikel 18 und 19 kann ein Anspruch auf Schadensersatz,
auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen
geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind.
(2) Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes findet auch in den Fällen
des Artikels 17 Anwendung. Die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt
sind und was für Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt.
Artikel 25
Die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn
nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung
des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder
in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein
begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem zu beweisen,
daß diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
Artikel 25A
(1) Wird einer der Leute des Luftfrachtführers wegen eines Schadens in
Anspruch genommen, der unter dieses Abkommen fällt, so kann er sich auf
die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach Artikel 22 für den Luftfrachtführer
gelten, sofern er beweist, daß er in Ausführung seiner Verrichtungen
gehandelt hat.
(2) Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Luftfrachtführer und
seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf die genannten Haftsummen nicht übersteigen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen
wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute
des Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht,
Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein
begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Artikel 26
(1) Nimmt der Empfänger Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos
an, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß sie in gutem
Zustand und dem Beförderungsschein entsprechend abgeliefert worden sind.
(2) Im Fall einer Beschädigung muß der Empfänger unverzüglich
nach Entdeckung des Schadens, aber jedenfalls bei Reisegepäck binnen sieben
und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer
Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen
einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder das Gut dem Empfänger
zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.
(3) Jede Beanstandung muß auf den Beförderungsschein gesetzt oder
in anderer Weise schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen
Frist abgesandt werden.
(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer
ausgeschlossen, es sei denn, daß dieser arglistig gehandelt hat.
Artikel 27
Stirbt der Schuldner, so kann der Anspruch auf Schadensersatz in den Grenzen
dieses Abkommens gegen seine Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
Artikel 28
(1) Die Klage auf Schadensersatz muß in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden
Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem
Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo
sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen
befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht
des Bestimmungsortes.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Artikel 29
(1) Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlußfrist
von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das
Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen
sollen, oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
(2) Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen
Gerichts.
Artikel 30
(1) Wird die Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer
ausgeführt (Artikel 1 Abs. 3), so ist jeder von ihnen, der Reisende, Reisegepäck
oder Güter annimmt, den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen; er
gilt als eine der Parteien des Beförderungsvertrags, soweit dieser sich
auf den Teil der Beförderung bezieht, der unter seiner Leitung ausgeführt
wird.
(2) Bei einer solchen Beförderung von Reisenden können der Reisende
oder die sonst anspruchsberechtigten Personen nur den Luftfrachtführer
in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren
Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, daß der
erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung
für die ganze Reise übernommen hat.
(3) Handelt es sich um Reisegepäck oder Güter, so kann der Absender
den ersten, der Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten,
und jeder von ihnen denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, welcher
die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung,
der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung eingetreten
ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Absender und dem Empfänger
als Gesamtschuldner.
4. KAPITEL
Bestimmungen über gemischte Beförderungen
Artikel 31
(1) Bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum
Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens nur für die Luftbeförderung und nur, wenn diese
den Voraussetzungen des Artikels 1 entspricht.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Parteien, für den Fall
einer gemischten Beförderung Bedingungen für die Beförderung
durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsschein aufzunehmen,
sofern hinsichtlich der Luftbeförderung die Vorschriften dieses Abkommens
beachtet werden.
5. KAPITEL
Allgemeine Vorschriften und Schlußbestimmungen
Artikel 32
Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens
getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung
des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über
die Zuständigkeit von diesem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, sind
nichtig. Im Falle der Beförderung von Gütern sind jedoch Schiedsklauseln
im Rahmen dieses Abkommens zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines
der in Artikel 28 Abs. 1 bezeichneten Gerichte stattfinden soll.
Artikel 33
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert den Luftfrachtführer, den Abschluß eines
Beförderungsvertrags zu verweigern oder Beförderungsbedingungen festzusetzen,
die nicht im Widerspruch mit den Vorschriften dieses Abkommens stehen.
Artikel 34
Die Vorschriften der Artikel 3 bis 9 über die Beförderungsscheine
sind nicht anzuwenden auf Beförderungen, die unter außergewöhnlichen
Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt
werden.
Artikel 35
Der Ausdruck "Tage" im Sinne dieses Abkommens umfaßt auch die
Sonn- und Feiertage.
Artikel 36
Dieses Abkommen ist in französischer Sprache in einer einzigen Urschrift
abgefaßt, die in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen
aufbewahrt bleiben soll. Die Polnische Regierung wird der Regierung jedes der
Hohen Vertragschließenden Teile eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Artikel 37
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen
in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen niedergelegt
werden, das der Regierung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile die
erfolgte Niederlegung anzeigen wird.
(2) Dieses Abkommen tritt, nachdem es von fünf der Hohen Vertragschließenden
Teile ratifiziert ist, zwischen ihnen am neunzigsten Tage nach der Niederlegung
der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt tritt
es zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen, die es ratifiziert
haben, und dem Hohen Vertragschließenden Teil, der seine Ratifikationsurkunde
niederlegt, am neunzigsten Tage nach dieser Niederlegung in Kraft.
(3) Die Regierung der Republik Polen wird der Regierung jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens sowie den Tag der Niederlegung
jeder Ratifikationsurkunde anzeigen.
Artikel 38
(1) Der Beitritt zu diesem Abkommen bleibt nach seinem Inkrafttreten allen
Staaten offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch eine Anzeige an die Regierung der Republik Polen,
welche die Regierung eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile
hiervon verständigen wird.
(3) Der Beitritt wird mit dem neunzigsten Tage seit der Anzeige an die Regierung
der Republik Polen wirksam.
Artikel 39
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch
schriftliche Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung
jedes der Hohen Vertragschließenden Teile hiervon unverzüglich benachrichtigen
wird, kündigen.
(2) Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam,
und zwar nur bezüglich des Vertragsteils, der sie ausgesprochen hat.
Artikel 40
(1) Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Unterzeichnung,
der Niederlegung der Ratifikationsurkunden oder anläßlich ihres
Beitritts erklären, daß die Annahme dieses Abkommens sich nicht
auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder
der unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit,
Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet bezieht.
(2) Sie können demgemäß späterhin im Namen der Gesamtheit
oder irgendeines Teils ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrem Mandat
stehenden Gebiete oder jedes anderen unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder
Oberhoheit stehenden Gebiets ihren Beitritt gesondert erklären.
(3) Sie können ferner dieses Abkommen unter Beachtung seiner Bestimmungen
für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate
oder die unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer
Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet gesondert kündigen.
Artikel 40A
(1) In Artikel 37 Abs. 2 und Artikel 40 Abs. 1 hat der Ausdruck Hoher Vertragschließender
Teil die Bedeutung Staat. In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck
Hoher Vertragschließender Teil ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation
oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch
nicht rechtswirksam geworden ist.
(2) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Wort Gebiet nicht nur das Heimatgebiet
eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen
er verantwortlich ist.
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