Sie befassen sich mit dem Gedanken, einen Teil Ihres Privatgutes
oder vielleicht den gesamten Hausstand, incl. PKW, in's Ausland
zu versenden.
Gleich, ob auf dem Land-, Luft- oder Seeweg,
neben der Organisation und optimalen Qualität des Transportes, ist die Frage nach
einer eventuell notwendigen Transportversicherung und deren Art,
von großer Wichtigkeit, da nach den Geschäftsbedingungen
der Speditionen und Frachtführer, diese maximal mit 8,33
SZR (Sonderziehungsrechten. Der Kurs der SZR wird täglich
neu festgelegt.) per KG netto haften, derzeit ca. € 10,00,
reine Möbelspediteure mit maximal € 600,00 per cbm.
Diese Haftungsgrenzen können Sie gegen Prämienzahlung
erhöhen.
Um Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung
behilflich zu sein, erlauben Sie uns die nachstehend aufgeführten
Transport-Versicherungs-Hinweise:
A) Ware: PKW, Anhänger, Wohnmobile,
Wohnwagen, Motorboote, Yachten.
Neu = Nicht festinstalliertes (werkseitig)
Zubehör ist
nicht versicherbar. Soweit möglich, bietet eine feste
Verpackung oder eine Verschiffung in einem Container stets
die grösste
Sicherheit gegen Diebstahl und
Beschädigung. Der verschiffte Gegenstand sollte möglichst
vom Empfänger
oder eines Beauftragten beim
Löschen des Schiffes im Bestimmungshafen direkt in Empfang genommen
werden, ohne Zwischenlagerung.
Gebraucht = Nicht versicherbare Gegenstände,
Diebstahls- und Schadensvorbeugung, wie bei neuer Ware. Nicht
versicherbar sind Schrammen, Beulen, Rost und Teildiebstahl.
Versicherbar sind nur Transportmittelschäden,
Brand, Explosion, Überbordspülen, Seebeben, etc., gemäß DTV-Bestimmungen.
Das eingeschränkte
Transportrisiko mindert andererseits die Transportversicherungsprämie.
b) Ware: Umzugsgüter, wie Möbel,
Elektrowaren, Teppiche, Porzellan, etc.
Die Versicherungsprämie deckt den Zeitwert,
ist aber stets auf den Neuwert der Artikel auszurechnen, ähnlich
einer Hausratversicherung. Auch hier gilt, je besser die Verpackung,
je geringer das Diebstahls- und Beschädigungsrisiko. Die
Verpackungsmöglichkeiten sind hier je nach Warenart, Transportmittel
und -weg sehr vielfältig. Es sollte in jedem Einzelfall
vorher von Ihnen in Zusammenarbeit mit einer Möbelverpackungsfirma
geklärt werden, ob Karton, Kiste, Verschlag,
Palette oder gar ein Container die beste Verpackungsmöglichkeit darstellt
und wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat.
"BEI EIGENVERPACKUNG VERSICHERUNGSSCHUTZ NUR GEGEN TOTALVERLUST"
Für alle Warenarten und Versicherungsmöglichkeiten
gilt, dass das Kriegsrisiko separat eingedeckt werden muss. Die
Prämie beträgt in der Regel - weltweit - weniger als
0,6 %o, also weniger als 30 Cent je angefangene € 500,00
Versicherungswert. Für Transporte in Krisengebiete muss
die jeweils dann gültige Zuschlagsprämie erfragt werden.
Eine Versicherungspflicht dieses Risikos besteht nicht.
Sollte bei allen Verpackungs- und Sicherheitsmassnahmen
dennoch ein äußerlich erkennbarer Schaden oder Verlust an
der Ware entstanden sein, muss die Ware am momentanen Aufenthaltsort
verbleiben. Haushaltsgüter dürfen n i c h t weiter
ausgepackt werden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden
sind innerhalb von 14 Tagen, Schäden aus Lieferverzug innerhalb
von 21 Tagen schriftlich anzuzeigen, um das Erlöschen von
Ersatzansprüchen zu verhindern. Der in der Ihnen übergebe-nen
Versicherungs-Police aufgeführte Versicherungsagent am Bestimmungsort
ist unverzüglich zu unterrichten.
Dieser oder ein von ihm beauftragter Haveriekommissar
besichtigt sofort - die Kosten trägt die Versicherungsgesellschaft
-
die Ware und ermittelt die Schadensursache und Schadenshöhe.
Wenn möglich, kann an der Art des Schadens schon der Schadensverursacher
festgestellt werden. Diese Vorgehensweise ist "Grundbedingung" für
einen von Ihnen beim Versicherungsagenten im Bestimmungsland
einzureichenden Schadensersatzanspruch, den selbiger unter Beifügung
von Original-Belegen und eines Haverieberichtes in Deutschland
für Sie geltend macht.
In jedem Fall gestalten Sie eine - hoffentlich
nicht notwendige - Regulierung problemlos, wenn Sie vor Übergabe
Ihrer Ware
bei Eigenverpackung eine Aufstellung über Art der Ware
/ Artikel und Neupreis bei uns einreichen. Erfolgt die Verpackung
durch einen beauftragten Fachbetrieb, erstellen diese kostenlos
eine Packliste, auch mehrsprachig, für Sie.
Wenn Sie neben einer individuellen Beratung,
die immer erfolgen sollte, auch diese Hinweise beachten, ersparen
Sie allen Vertragspartnern
- und letztendlich sich selbst - viel Arbeit, vielleicht damit
verbundenen Ärger und Zeitaufwand.
Es würde uns freuen, wenn wir Ihnen hiermit vorab eine
kleine Hilfestellung in Sachen Transportversicherung, Haftung,
Schadensabwicklung geben konnten. Auf Wunsch senden wir Ihnen
gerne die Deutschen-Transport-Versicherungs-Bedingungen (D.T.V.).
Das für Sie Wichtige haben wir jedoch hier aufgezeichnet.
Versicherungs-, Verpackungs-, Haftungs-Informationsblatt II
Haftungsausschlüsse des Frachtführers, der Spedition,
nach HGB § 451 d., soweit der Verlust oder die Beschädigung
auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1.
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4.
Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut
in Behälter;
5.
Verladen oder Entladen von Gut, dessen Grösse oder Gewicht
den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle
nicht entspricht, sofern der Frachtführer
den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen
und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden
hat;
6.
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7.
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der
zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch
Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden
eingetreten, der nach den Umständen des
Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist.
Gefährliches Gut.
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, z.B.: Farben, ätzende
Stoffe, etc., so ist der Absender dazu verpflichtet, dem Spediteur über
die vom Gut ausgehende Gefahr zu unterrichten.
Auskunftspflicht.
Der Spediteur hat den Absender über Zoll- und sonstige
Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht
verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung
gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig
sind.