Wolf-Spedition-Hannover | Seefracht und Überseetransporte

 


Versicherungs-, Verpackungs-, Haftungs-Informationsblatt I

Sie befassen sich mit dem Gedanken, einen Teil Ihres Privatgutes oder vielleicht den gesamten Hausstand, incl. PKW, in's Ausland zu versenden.

Gleich, ob auf dem Land-, Luft- oder Seeweg, neben der Organisation und optimalen Qualität des Transportes, ist die Frage nach einer eventuell notwendigen Transportversicherung und deren Art, von großer Wichtigkeit, da nach den Geschäftsbedingungen der Speditionen und Frachtführer, diese maximal mit 8,33 SZR (Sonderziehungsrechten. Der Kurs der SZR wird täglich neu festgelegt.) per KG netto haften, derzeit ca. € 10,00, reine Möbelspediteure mit maximal € 600,00 per cbm. Diese Haftungsgrenzen können Sie gegen Prämienzahlung erhöhen.

Um Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung behilflich zu sein, erlauben Sie uns die nachstehend aufgeführten Transport-Versicherungs-Hinweise:

A) Ware: PKW, Anhänger, Wohnmobile, Wohnwagen, Motorboote, Yachten.

Neu = Nicht festinstalliertes (werkseitig) Zubehör ist nicht versicherbar. Soweit möglich, bietet eine feste Verpackung oder eine Verschiffung in einem Container stets die grösste Sicherheit gegen Diebstahl und Beschädigung. Der verschiffte Gegenstand sollte möglichst vom Empfänger oder eines Beauftragten beim Löschen des Schiffes im Bestimmungshafen direkt in Empfang genommen werden, ohne Zwischenlagerung.

Gebraucht = Nicht versicherbare Gegenstände, Diebstahls- und Schadensvorbeugung, wie bei neuer Ware. Nicht versicherbar sind Schrammen, Beulen, Rost und Teildiebstahl. Versicherbar sind nur Transportmittelschäden, Brand, Explosion, Überbordspülen, Seebeben, etc., gemäß DTV-Bestimmungen. Das eingeschränkte Transportrisiko mindert andererseits die Transportversicherungsprämie.

b) Ware: Umzugsgüter, wie Möbel, Elektrowaren, Teppiche, Porzellan, etc.

Die Versicherungsprämie deckt den Zeitwert, ist aber stets auf den Neuwert der Artikel auszurechnen, ähnlich einer Hausratversicherung. Auch hier gilt, je besser die Verpackung, je geringer das Diebstahls- und Beschädigungsrisiko. Die Verpackungsmöglichkeiten sind hier je nach Warenart, Transportmittel und -weg sehr vielfältig. Es sollte in jedem Einzelfall vorher von Ihnen in Zusammenarbeit mit einer Möbelverpackungsfirma geklärt werden, ob Karton, Kiste, Verschlag, Palette oder gar ein Container die beste Verpackungsmöglichkeit darstellt und wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat.
"BEI EIGENVERPACKUNG VERSICHERUNGSSCHUTZ NUR GEGEN TOTALVERLUST"

Für alle Warenarten und Versicherungsmöglichkeiten gilt, dass das Kriegsrisiko separat eingedeckt werden muss. Die Prämie beträgt in der Regel - weltweit - weniger als 0,6 %o, also weniger als 30 Cent je angefangene € 500,00 Versicherungswert. Für Transporte in Krisengebiete muss die jeweils dann gültige Zuschlagsprämie erfragt werden. Eine Versicherungspflicht dieses Risikos besteht nicht.

Sollte bei allen Verpackungs- und Sicherheitsmassnahmen dennoch ein äußerlich erkennbarer Schaden oder Verlust an der Ware entstanden sein, muss die Ware am momentanen Aufenthaltsort verbleiben. Haushaltsgüter dürfen n i c h t weiter ausgepackt werden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind innerhalb von 14 Tagen, Schäden aus Lieferverzug innerhalb von 21 Tagen schriftlich anzuzeigen, um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern. Der in der Ihnen übergebe-nen Versicherungs-Police aufgeführte Versicherungsagent am Bestimmungsort ist unverzüglich zu unterrichten.

Dieser oder ein von ihm beauftragter Haveriekommissar besichtigt sofort - die Kosten trägt die Versicherungsgesellschaft - die Ware und ermittelt die Schadensursache und Schadenshöhe. Wenn möglich, kann an der Art des Schadens schon der Schadensverursacher festgestellt werden. Diese Vorgehensweise ist "Grundbedingung" für einen von Ihnen beim Versicherungsagenten im Bestimmungsland einzureichenden Schadensersatzanspruch, den selbiger unter Beifügung von Original-Belegen und eines Haverieberichtes in Deutschland für Sie geltend macht.

In jedem Fall gestalten Sie eine - hoffentlich nicht notwendige - Regulierung problemlos, wenn Sie vor Übergabe Ihrer Ware bei Eigenverpackung eine Aufstellung über Art der Ware / Artikel und Neupreis bei uns einreichen. Erfolgt die Verpackung durch einen beauftragten Fachbetrieb, erstellen diese kostenlos eine Packliste, auch mehrsprachig, für Sie.

Wenn Sie neben einer individuellen Beratung, die immer erfolgen sollte, auch diese Hinweise beachten, ersparen Sie allen Vertragspartnern - und letztendlich sich selbst - viel Arbeit, vielleicht damit verbundenen Ärger und Zeitaufwand.

Es würde uns freuen, wenn wir Ihnen hiermit vorab eine kleine Hilfestellung in Sachen Transportversicherung, Haftung, Schadensabwicklung geben konnten. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne die Deutschen-Transport-Versicherungs-Bedingungen (D.T.V.). Das für Sie Wichtige haben wir jedoch hier aufgezeichnet.

 

Versicherungs-, Verpackungs-, Haftungs-Informationsblatt II

Haftungsausschlüsse des Frachtführers, der Spedition, nach HGB § 451 d., soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behälter;

5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Grösse oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;

7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

Gefährliches Gut.
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, z.B.: Farben, ätzende Stoffe, etc., so ist der Absender dazu verpflichtet, dem Spediteur über die vom Gut ausgehende Gefahr zu unterrichten.

Auskunftspflicht.
Der Spediteur hat den Absender über Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.